Bei der Verwendung von tragbaren Leitern wird häufig die Absturzgefährdung unterschätzt. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist daher die Leiter im Vorwege für jede Tätigkeit zu prüfen und zu bewerten. Als Ergebnis wird in vielen Fällen eine erhöhte Gefährdung durch Absturz festzustellen sein. Dann ist für die vorgesehene Tätigkeit die Verwendung eines sichereren Arbeitsmittels, zum Beispiel einer Hubarbeitsbühne oder eines Gerüsts, zwingend angezeigt.
Die neue DGUV Information 208-016 gibt erläuternde Hinweise zu den Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung und zur Verwendung von tragbaren Leitern und Tritten. Ortsfeste Steigleitern werden nicht behandelt.