Witterungsrisiken – Neue Regeln für Arbeitsplätze im Freien

Die neue Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A5.1 „Arbeitsplätze in nicht allseits umschlossenen Arbeitsstätten und Arbeitsplätze im Freien“ wurde im August 2025 veröffentlicht und konkretisiert die Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten im Freien.

An manchen Arbeitsplätzen sind Beschäftigte Witterungseinflüssen wie Sturm oder Niederschlag besonders ausgesetzt. Speziell für solche Arbeitsbedingungen, die auch in der Branche ÖPNV/Bahnen häufig vorkommen, liegt nun die neue ASR A5.1 vor. Diese umfassende Technische Regel für Arbeitsplätze im Freien gibt Arbeitgebenden eine klare rechtliche und praktische Orientierung bei der Gefährdungsbeurteilung sowie bei der Umsetzung von Schutzmaßnahmen. Die wichtigsten Änderungen gegenüber früheren Regeln betreffen eine deutlich präzisere und umfangreiche Regulierung von Arbeitsplätzen im Freien und in nicht allseits umschlossenen Arbeitsstätten.

Die neuen Vorgaben konkretisieren zahlreiche Schutzmaßnahmen und Beurteilungsmaßstäbe, die zuvor in dieser Tiefe nicht geregelt waren. Sie regeln verbindlich die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) für Arbeitsplätze, die ganz oder teilweise im Freien beziehungsweise in offenen, nicht vollständig umschlossenen Bereichen liegen.

Praktische Orientierung

Für Verkehrsunternehmen bedeutet dies eine klare rechtliche und praktische Orientierung bei der Gefährdungsbeurteilung und dem Einrichten solcher Arbeitsplätze. Die ASR A5.1 definiert, welche Witterungsbedingungen ausdrücklich zu beachten sind. Dazu zählen vor allem natürliche UV-Strahlung, Niederschlag, Windkräfte sowie Gewitter und Blitzschlag.

Äußere Einwirkungen

Ein zentrales Ziel der Regel ist es, Schutzmaßnahmen systematisch unter Berücksichtigung dieser äußeren Einwirkungen zu planen und umzusetzen. Neu eingeführt wurden praxis­nahe Beurteilungsmaßstäbe wie der UV-Index, Warnstufen des Deutschen Wetterdiensts und die Beau­fortskala zur Bewertung von Windstärken. Auf dieser Basis müssen Gefährdungen beurteilt und Maßnahmen definiert werden, die entsprechend dem TOP-Prinzip des Arbeitsschutzgesetzes technische, organisatorische und persönliche Schutzelemente umfassen. So gehören etwa die Bereitstellung schützender Kleidung, Sonnenschutz und Unterweisungen zur Pflicht. Auch besondere Gefahren durch Gewitter und Blitzschlag sind zu berücksichtigen, was insbesondere in Bau- und Montagebetrieben wichtig ist. Hitze- und Kälteschutz werden dabei in ergänzenden Empfehlungen behandelt.

Die ASR A5.1 gilt branchenübergreifend. Möglichkeiten zur Umsetzung auf Betriebshöfen von Verkehrsunternehmen sind unter anderem in den VDV-Schriften 822 und 823 beschrieben. Hierbei ist insbesondere der Prozess des Fahrfertigmachens zu überprüfen, aber auch andere Tätigkeiten, zum Beispiel im Gleisbau.

Gefährdungsbeurteilung

Die Unternehmen sollten die neuen Anforderungen der ASR A5.1 in ihre Gefährdungsbeurteilungen und Arbeitsschutzmaßnahmen unmittelbar integrieren, um die Gesundheit der Beschäftigten wirksam zu schützen. Vor allem, wer regelmäßig im Freien arbeiten lässt, muss ab sofort spezifische Witterungsrisiken berücksichtigen und konkrete Maßnahmen nach dem Stand der Technik nachweisen und dokumentieren. Die Einhaltung der Regel bietet dabei den Vorteil, dass Arbeitgebende von der Vermutungswirkung ausgehen können, dass die Mindestanforderungen der ArbStättV erfüllt sind.

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