Anforderungen an Arbeitsstätten – Technische Regeln überarbeitet

Besonders wichtige Bestimmungen sind in der Arbeitsstättenverordnung sowie den dazugehörenden Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) zusammengestellt. Die Arbeitsstättenverordnung gilt in Deutschland für alle Arbeitsstätten oder Baustellen, die von Beschäftigten genutzt werden. Diese Regeln sind verbindlich. Ausnahmen sind nur in absoluten Einzelfällen möglich, wenn andere geeignete Maßnahmen nach erfolgter Gefährdungsbeurteilung ergriffen werden. Die Technischen Regeln werden ständig und regelmäßig überarbeitet und angepasst. Die letzte Anpassung der Regeln für Fluchtwege erfolgte im Jahr 2007.

Auf dem neuesten Stand

Der Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) hat die Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A1.5 „Fußböden“, ASR A1.8 „Verkehrswege“ sowie die ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“ überarbeitet und an den aktuellen Stand der Technik angepasst. Außerdem wurde die ASR A3.4 „Beleuchtung“ infolge der 2016 aktualisierten Arbeitsstättenverordnung in Bezug auf die geänderte Definition des Begriffs Arbeits­platz angepasst.

Flucht- und Verkehrswege

In der jetzt überarbeiteten ASR A2.3 wurden unter anderem die Anforderungen an Fluchtwege, Notausgänge und Flucht- und Rettungspläne konkretisiert. Die Fluchtwege werden dabei in „Hauptfluchtwege“ (vormals „erste Fluchtwege“) und „Nebenfluchtwege“ (vormals „zweite Fluchtwege“) unterteilt. Zudem wurden Abmessungen und Mindestbreiten von Fluchtwegen angepasst. Ebenfalls überarbeitet wurden Regelungen, die bisher im Bauordnungsrecht und im Arbeitsstättenrecht abweichend formuliert waren. Mit den neuen ASR sind somit auch individuelle Lösungen für Bestandsgebäude möglich, die unter Denkmalschutz stehen. Auch bei der ASR A1.8 „Verkehrswege“ haben sich Abmessungen geändert. So soll die lichte Durchgangshöhe auf Verkehrswegen nun 2,10 Meter betragen. Insgesamt ist es nun möglich, auch zwischen den vorgegebenen Werten, die Breite von Verkehrswegen zu skalieren.

Umfangreiche Änderungen

Da die Änderungen recht umfangreich sind, sollten insbesondere bei Neu- und Umbauten Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebs­ärztinnen und -ärzte möglichst frühzeitig in die Planung mit eingebunden werden, um alle neuen Anforderungen zu berücksichtigen. Die Änderungen mit ihren Abhängigkeiten sind im Schaubild (siehe oben) der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) dargestellt.

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