Die Liste der Berufskrankheiten wurde im April 2025 ergänzt. Seitdem können drei weitere Erkrankungen als Berufskrankheiten anerkannt werden.
Berufskrankheiten (BK) sind die in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) genannten Krankheiten, an denen Versicherte infolge ihrer beruflichen Tätigkeiten erkranken können. Neue Berufskrankheiten werden von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats bezeichnet. Dabei wird die Bundesregierung vom Ärztlichen Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten (ÄSVB) beraten. Der ÄSVB (siehe Infokasten) erstellt basierend auf dem aktuellen Erkenntnisstand wissenschaftliche Empfehlungen, die im Gemeinsamen Ministerialblatt der Bundesregierung veröffentlicht werden und als Entscheidungsgrundlage für die Aufnahme neuer Erkrankungen in die Berufskrankheitenliste (Anlage 1, BKV) dienen.
Die neuen Berufskrankheiten
Als BK-Nummer 2117 wurde die Läsion der Rotatorenmanschette der Schulter durch eine langjährige und intensive Belastung durch Überschulterarbeit, repetitive Bewegungen im Schultergelenk, Kraftanwendungen im Schulterbereich durch Heben von Lasten oder Hand-Arm-Schwingungen in die Liste aufgenommen.
In Verkehrsunternehmen kann diese Erkrankung im Falle von langjährigen und intensiven Einwirkungen bei Beschäftigten in der Werkstatt anerkannt werden, sofern folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Arbeiten mit den Händen auf Schulterniveau oder darüber,
- häufig wiederholte Bewegungsabläufe des Oberarms im Schultergelenk,
- Arbeiten, die eine Kraftanwendung im Schulterbereich erfordern, insbesondere das Heben von Lasten, sowie
- Hand-Arm-Schwingungen.
Betroffen sein können davon insbesondere Personen, die Schweiß-, Schleif- oder Montagetätigkeiten über einen langen Zeitraum verrichten oder verrichtet haben.
Unter der BK-Nummer 2118 kann eine Gonarthrose bei professionellen Fußballspielerinnen und Fußballspielern nach mindestens 13-jähriger Expositionsdauer als Berufskrankheit anerkannt werden.
Die BK-Nummer 4117 bezeichnet eine chronisch obstruktive Bronchitis einschließlich Emphysems durch Quarzstaubexposition. Voraussetzung hierfür ist die nachgewiesene Einwirkung einer kumulativen Dosis am Arbeitsplatz von mindestens zwei Quarz-Feinstaubjahren [(mg/m3) x Jahre] oberhalb der Konzentration von 0,1 mg/m3.


