In Paragraf 22 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) werden Unternehmer unter Beteiligung der Arbeitnehmervertretung zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten verpflichtet, wenn in ihrem Unternehmen regelmäßig mehr als 20 Beschäftigte tätig sind. Auch dort, wo Personen ehrenamtlich zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz tätig werden, sind Sicherheitsbeauftragte zu bestellen. Ziel dieser gesetzlichen Regelung ist eine ehrenamtliche, aber fundierte Unterstützung des Unternehmers in allen Fragen des Arbeitsschutzes.
Nach DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ wird der Unternehmer verpflichtet, die erforderliche Anzahl der Sicherheitsbeauftragten anhand der folgenden Kriterien zu bestimmen:
- im Unternehmen bestehende Unfall- und Gesundheitsgefahren,
- räumliche, zeitliche und fachliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten sowie
- Anzahl der Beschäftigten.
Die Anfang 2024 erschienene DGUV Information 211-039 zur Ermittlung der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten hilft dem Unternehmer bei der richtigen Vorgehensweise.