„Ich war so hoch auf der Leiter, doch dann fiel ich ab …“ Diese Textzeile aus Joachim Witts 80er-Hit „Goldener Reiter“ hat auch nach 45 Jahren nichts an Aktualität verloren. Vor allem nicht, wenn es um Absturzunfälle am Arbeitsplatz geht. So auch bei einem mitteldeutschen Eisenbahnunternehmen.
Absturz vom Signalmast
Hier hatte ein Beschäftigter den Auftrag, Wartungsarbeiten an einem Überwachungssignal vorzunehmen. Dafür musste er eine Mittelholmsteigleiter am Signalmast besteigen. Dabei handelt es sich um eine senkrechte Leiter, die an einem Bauwerk angebracht ist. Statt zwei seitlicher Holme, wie man sie von einer normalen Leiter kennt, besitzt die Mittelholmsteigleiter nur einen einzigen, zentralen Holm. Die Sprossen sind beidseitig dieses Mittelholms angebracht, sodass sie links und rechts davon jeweils auf gleicher Höhe hervorstehen. Der Beschäftigte hatte einen Sicherungsgurt angelegt, dessen Sicherungshaken allerdings noch nicht eingehängt war. Der Grund: Eine persönliche Schutzausrüstung (PSA) gegen Absturz wird erst mit Erreichen des Arbeitsplatzes angeschlagen. Wenige Sekunden vor dem Einhängen des Sicherungshakens brach jedoch eine Sprosse (L-Eisen) vom Mittelholm ab und der Beschäftigte fiel aus etwa 3,5 Metern Höhe senkrecht in die Tiefe. Dabei prallte er mit dem linken Fuß so ungünstig auf den Boden auf, dass es zum Bruch des Fußes kam.
Schutz gegen Absturz
Als die Sprosse unter ihm nachgab, hatte der Beschäftigte beinahe das obere Ende der Leiter erreicht. Von dort oben liegt die Fallhöhe bei etwa vier Metern. Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz sind erst ab fünf Metern vorgeschrieben. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber gemäß Paragraf 4 Absatz 5 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel vor ihrer jeweiligen Verwendung auf offensichtliche Mängel, die die sichere Verwendung beeinträchtigen können, kontrolliert werden und dass Schutz- und Sicherheitseinrichtungen einer regelmäßigen Kontrolle ihrer Funktionsfähigkeit unterzogen werden. Das gilt auch bei Arbeitsmitteln, für die wiederkehrende Prüfungen vorgeschrieben sind.
Wiederkehrende Prüfungen
Paragraf 14 Absatz 2 der BetrSichV fordert, dass Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können, wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden. Da das Signal im Freien steht und der Witterung ausgesetzt ist, erfolgte diese Prüfung entsprechend der vorgelegten Dienstanweisung halbjährlich. Dennoch wurde die Durchrostung der Sprosse dabei nicht erkannt.
Speziell für Steigleitern fordert die DGUV Information 208-032 „Auswahl und Benutzung von Steigleitern“, dass vor jedem Besteigen die Steigleiter vom unterwiesenen Benutzenden durch Sichtprüfung auf ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen ist. Ob der Verletzte diese Sichtprüfung gemacht hat, ist unklar.
Aus der Unterweisungsdokumentation war nicht ersichtlich, inwieweit das Thema Leitern, Tritte und Aufstiege behandelt wurde. Auch die Dokumentation der Prüfung war eher oberflächlich und allgemein gehalten. Auftritte, Sprossen oder Haltegriffe wurden explizit nicht genannt.
Fazit: Eine sorgfältigere Prüfung der Steigleiter und deren Dokumentation hätten den Unfall verhindern können.


