Bei Arbeiten an der Oberleitung kamen zwei Versicherte zu Schaden, weil grundlegende elektrotechnische Maßnahmen nicht durchgeführt wurden und gegen betriebliche Anweisungen verstoßen wurde.
Wer bei Arbeitsunfällen die Hintergründe genauer beleuchtet, kann feststellen, dass dabei oft eine Kombination mehrerer Faktoren ausschlaggebend ist. So verhielt es sich auch in einem Straßenbahnunternehmen, bei dem zwei Beschäftigte Instandhaltungsarbeiten an der Oberleitungsanlage durchführen sollten. Dazu gehörten Arbeiten an Fahrdraht, Tragseil, Verspannungen und Auslegern. Zudem war eine Sichtkontrolle der Mastschalter und Streckentrenner vorgesehen.
Vorgaben nicht befolgt
Die beiden Beschäftigten waren zwar korrekt unterwiesen worden, handelten jedoch nicht den Anweisungen entsprechend. Stattdessen führten sie Arbeiten am spannungsführenden Masttrennschalter durch, obwohl dieser nicht stromlos geschaltet war. Somit lag am Fahrdraht zum Zeitpunkt der Arbeiten eine Spannung von 750 Volt an.
Spannungsüberschlag
Bei ihrem Einsatz nutzten die Beschäftigten eine Hubarbeitsbühne, die für Arbeiten unter Spannung (1.000 VDC/Gleichstrom) zugelassen ist. Der Arbeitskorb befand sich zum Zeitpunkt des Unfalls auf Höhe des Mastschalters. Dort sollte laut Arbeitsauftrag lediglich eine Sichtprüfung vorgenommen werden. Doch anstatt sich darauf zu beschränken, versuchte einer der Männer, eine Korrektur am Gestänge des Mastschalters vorzunehmen. Zu allem Überfluss führte er im Arbeitskorb eine Feile mit sich, die für die Tätigkeit nicht erforderlich war. Als diese in die Nähe eines Isolators des Mastschalters geriet, kam es zu einem Stromüberschlag zwischen den spannungsführenden Teilen der Oberleitungsanlage und dem Erdpotenzial.
Brandverletzungen
Der durch den Kurzschluss entstandene Lichtbogen verursachte Verbrennungen an Gesicht, Brust und Armen bei den Betroffenen sowie Brandeinwirkungen am Arbeitskorb. Ein Unfall mit ernsthaften Folgen, der sich hätte vermeiden lassen, wenn die Beschäftigten vorschriftsgemäß gehandelt hätten.
Arbeitsschutzbestimmungen
Laut Paragraf 7 der DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ muss bei Arbeiten an spannungsführenden Teilen ein Schutzabstand von mindestens 0,5 Metern eingehalten werden. Dieser wurde von den Beschäftigten unterschritten. Paragraf 15 (1) DGUV Vorschrift 1 fordert zudem, dass Beschäftigte den Anweisungen des Unternehmers folgen und ihn unterstützen. Wie beschrieben handelten die beiden Männer wider besseres Wissen gegen die Vorgaben des Arbeitgebers.
Potenzialausgleich
Vor Arbeiten am Streckentrenner muss ein Potenzialausgleich hergestellt werden. Dafür gibt es zwei Möglichkeiten:
- Schließen des Masttrennschalters oder des Trenners im oberirdischen Kabelverteiler (Längskupplung) sowie
- Verbinden beider Oberleitungen durch ein Kabel mit mindestens 50 mm² Kupferquerschnitt (Strombrücke).
Beide Verfahren dürfen nur nach Absprache mit der Leitstelle durchgeführt werden.
Kurzschlussgefahr
Im Bereich von nicht berührungssicheren spannungsführenden Teilen dürfen nur isolierte Werkzeuge oder isolierende Hilfsmittel eingesetzt werden.


