Auf Baustellen, aber auch bei vielen Tätigkeiten in den Verkehrsunternehmen kommen immer häufiger fahrbare Hubarbeitsbühnen zum Einsatz. Diese bieten viele Vorteile, sind jedoch keinesfalls frei von Risiken.
Die Benutzung von Hubarbeitsbühnen steigert die Produktivität, erleichtert die Arbeit und verbessert den Sicherheits- und Gesundheitsschutz. Das Unfallgeschehen zeigt allerdings, dass die Gefährdungen beim Umgang mit Hubarbeitsbühnen häufig unterschätzt werden. Unfallschwerpunkte sind:
- Umkippen der Hubarbeitsbühne,
- Absturz aus der Arbeitsbühne,
- Quetschen unter Konstruktionen.
Dabei spielt das technische Versagen der Bühne als Unfallursache nur selten eine Rolle. Vielmehr ist hier der „Faktor Mensch“ entscheidend. Immens wichtig sind in diesem Zusammenhang Fachkenntnisse, Wissen über die Gefährdungen und fachspezifisches Können. Deshalb sind die Ausbildung der Hubarbeitsbühnenbedienenden sowie deren Einweisung am Gerät vor Ort sehr wichtig. Die Inhalte der Ausbildung sind im DGUV Grundsatz 308-008 „Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen“ geregelt.
Betrieb von Hubarbeitsbühnen
Die Bedienperson muss:
- das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- sowohl in der Bedienung der entsprechenden Hubarbeitsbühne als auch in den mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und Schutzmaßnahmen unterwiesen sein,
- ihre Befähigung zum Bedienen der Hubarbeitsbühne nachgewiesen haben,
- eine schriftliche Beauftragung zum Bedienen der speziellen Hubarbeitsbühne besitzen.
Es gibt eine Vielzahl verschiedener Bauarten von Hubarbeitsbühnen, deren konstruktive Merkmale in der DIN EN 280 definiert sind. Nicht jeder, der eine „Scherenbühne“ bedienen kann, ist in der Lage, sicher mit einer „Gelenkarmteleskopbühne“ zu arbeiten.
Die neue DGUV Information 208-019 „Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen“ gibt für den Einsatz und die sichere Benutzung von Hubarbeitsbühnen wertvolle Hinweise und sollte auf jeden Fall beachtet werden.