Ende 2020 werden zwei neue Schriften veröffentlicht:
- DGUV Information 214-089 „Verhaltensregeln für Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb“ und
- DGUV Information 214-090 „Tätigkeiten im Eisenbahnbetrieb – Regelungen für Unternehmerinnen und Unternehmer sowie andere Vorgesetzte“
Bisher gab es für verschiedene Unternehmen innerhalb der Eisenbahnbranche unterschiedliche Regelwerke. Die Informationen der Unfallversicherung Bund und Bahn (UVB) waren auf den bundeseigenen Eisenbahnkonzern DB AG und seine Tochterunternehmen ausgerichtet. Die VBG hatte bei ihren Schriften die Nichtbundeseigenen Eisenbahnen sowie die Werks- und Industriebahnen als Zielgruppen im Fokus. Nunmehr ist es gelungen, ein aktuelles und einheitliches Regelwerk für die gesamte Eisenbahnbranche zu schaffen. Für die Betriebe ist es eine effiziente Hilfestellung bei der Wahrnehmung ihrer Unternehmerverantwortung. Die Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb müssen nur noch ein einheitliches Regelwerk beachten. Das erleichtert vor allem denjenigen die Arbeit, die flexibel in mehreren Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) eingesetzt werden.
Was ändert sich?
Durch die enge Abstimmung mit Vertreterinnen und Vertretern der Branche konnten die bisherigen Arbeitsschutzregeln praxisgerechter und anwenderfreundlicher gestaltet werden. Unterschiedliche Regelungen zu gleichen Sachverhalten – einerseits im eisenbahnbetrieblichen Regelwerk und andererseits im Arbeitsschutzregelwerk der Unfallversicherungsträger – wurden erkannt und durch branchenweit abgestimmte Formulierungen ersetzt. Das betraf zum Beispiel Regelungen zum Kuppeln, zur Fahrwegbeobachtung und zur Postensicherung. Diese Vereinheitlichung war dringend geboten und erhöht die Rechts- und Handlungssicherheit für die Unternehmen und für deren Beschäftigte.
Generelle Änderungen
Die Regelungen werden konsequent getrennt in
- allgemeingültige Verhaltensregelungen für Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb (Mitarbeiterteil) und
- Regelungen zur Wahrnehmung der Unternehmerpflichten (Unternehmerteil).
Der Mitarbeiterteil (DGUV Information 214-089) enthält alle allgemeingültigen Verhaltensregeln für die Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb. Grafische Darstellungen zu einzelnen Situationen erleichtern das Verständnis. Darauf aufbauend, finden Führungskräfte im Unternehmerteil (DGUV Information 214-090) unter dem gleichen Gliederungspunkt Hinweise und Empfehlungen, welche Sachverhalte sie bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung beachten müssen. Darin enthalten ist auch, wofür unternehmensspezifische Regelungen zwingend erforderlich sind (zum Beispiel zur Auswahl der erforderlichen Persönlichen Schutzausrüstung für die jeweilige Tätigkeit).
Durch die Gliederung der DGUV Informationen ist gut nachzuvollziehen, für welchen Geltungsbereich die einzelne Regelung anzuwenden ist.
Die Regelungen gelten
- entweder für alle Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb
- oder nur für einzelne Funktionen
beziehungsweise nur für bestimmte Tätigkeitsbereiche.
Diese Herangehensweise bietet für Mitarbeiter mit mehreren Funktionen den Vorteil, dass alle für sie geltenden Regelungen in einer DGUV Information zu finden sind.
Änderungen in einzelnen Regelungen
Die Änderungen in den einzelnen Regelungen sind in einem Begleitpapier zur Veröffentlichung der beiden DGUV Informationen zusammengestellt (siehe Weblinks). Dieses Begleitpapier kann den Führungskräften bei der Vorbereitung der nächsten Arbeitsschutzunterweisung helfen. Sie können für die jeweiligen Zielgruppen identifizieren, welche geänderten Regelungsinhalte zu berücksichtigen sind.
Besonders zu erwähnen ist, dass die bisher in der DGUV Regel 114-002 enthaltenen Vorgaben für den Einsatz von Funkfernsteuerungssystemen vollständig in die beiden DGUV Informationen integriert und dabei mit allen anderen Regelungen verzahnt wurden.
Integration ins BRW
Sicherheit und Gesundheit der Versicherten bei der Arbeit (Arbeitsschutz) können am wirksamsten gewährleistet werden und verursachen den geringsten Aufwand, wenn dies als integraler Bestandteil des Bahnbetriebes betrachtet wird. Der Ausschuss für Eisenbahnbetrieb (AEB) des Verbands Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) hat bereits seit 2014 über die mögliche Integration der Arbeitsschutzregeln in das Betriebsregelwerk für Eisenbahnverkehrsunternehmen (BRW) diskutiert. Ein wichtiges Argument dafür war, dass viele der im BRW enthaltenen Regelungen sowohl dem sicheren Betrieb, dem Arbeitsschutz als auch der Wirtschaftlichkeit des Betriebs dienen. Die ganzheitliche Betrachtung von Betriebssicherheit und Arbeitsschutz ist nicht nur sinnvoll, sie wird auch bereits im europäischen Eisenbahnrecht gefordert, zum Beispiel bei der Erstellung des Regelbuchs für Triebfahrzeugführer (Triebfahrzeugführerheft).
Gemeinsame Erarbeitung
Die Erarbeitung der neuen Regelungen erfolgte ab Anfang 2018 in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern der VDV-Fachausschüsse, der UVB und der VBG. Die Arbeitsschutzregeln sollten nicht nur vereinheitlicht und aktualisiert werden. Sie waren auch so zu gestalten, dass sie mit gleichem Inhalt, aber mit der jeweils zielgruppenorientierten Sprache in die DGUV Informationen sowie in das BRW aufgenommen werden konnten. Begonnen wurde mit ersten Entwürfen der DGUV Informationen. Die anschließende Bearbeitung für die Aufnahme in das BRW führte in vielen Fällen zu weiteren Anpassungen und Ergänzungen der DGUV Informationen.
Wichtig ist, dass künftige Änderungen der Arbeitsschutzregeln im BRW und in den beiden DGUV Informationen nur mit gegenseitiger Absprache und einheitlicher Umsetzung in beiden Regelwerken erfolgen. Der VDV und das Sachgebiet Bahnen im Fachbereich Verkehr und Landschaft der DGUV haben sich dazu in einer Vereinbarung verpflichtet.
Anwendung in der Branche
Die DGUV Information 214-089 ist so gestaltet, dass sie direkt an die Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb als Druckstück oder elektronisch verteilt werden kann. Die DGUV Information 214-090 ist an die Führungskräfte adressiert.
Beide DGUV Informationen werden vorrangig in Unternehmen verteilt, die das BRW nicht anwenden (also zum Beispiel die Mehrzahl der Werks- und Industriebahnen). Anwender des BRW brauchen nur noch das BRW umzusetzen. Für sie gilt, dass bei Anwendung der Regelungen des BRW auch die Inhalte der DGUV Information 214-089 und der DGUV Information 214-090 vollständig abgedeckt sind. Diese Unternehmen können auf die Verteilung der DGUV Informationen verzichten.
Zwei Fragen an den Fachmann
Warum kommen (erst) jetzt einheitliche Informationen für die Branche?
Einheitliche Arbeitsschutzregelungen in der gesamten Eisenbahnbranche sowie deren Verzahnung mit dem Regelwerk des Bahnbetriebes sollen die Sicherheit des Gesamtsystems weiter verbessern. Einige Bedenkenträger mussten davon aber erst überzeugt werden.
Warum gibt es zwei DGUV Informationen?
Der Mitarbeiterteil enthält allgemeingültige Verhaltensregeln für die branchenüblichen Verfahrens- und Betriebsweisen bei den Eisenbahnen. Darauf aufbauend, erhalten die Verantwortlichen in der zweiten Schrift Hinweise, was bei der Gefährdungsbeurteilung beachtet und wofür unternehmensinterne Regelungen getroffen werden müssen.