In einer Instandhaltungswerkstatt ereignete sich ein Arbeitsunfall, als zwei Brückenkräne kollidierten. Ein Annäherungsschalter, der genau das verhindern sollte, war deaktiviert worden.
Wie wichtig funktionierende Sicherheitseinrichtungen sind, verdeutlicht ein Unfall, der sich in einer Schienenfahrzeugwerkstatt ereignete. In dem betroffenen Arbeitsbereich werden Fahrzeuggetriebe demontiert, gereinigt, repariert und anschließend wieder montiert. Die einzelnen Bauteile werden mit drei Brückenkränen, die sich auf einer Kranbahn bewegen, an die jeweiligen Arbeitsplätze transportiert.
Zum Zeitpunkt des Unfalls war einer der Beschäftigten gerade dabei, mithilfe des mittleren Krans ein Getriebeteil auf seiner Werkbank abzustellen. Ein weiterer Mitarbeiter benutzte zur gleichen Zeit den benachbarten Kran, um Zahnräder aus einer Gitterbox zu heben. Dabei hatte er seinem Kollegen den Rücken zugewandt und deshalb den benachbarten Kran nicht im Blick. Er bewegte seinen Kran langsam mit Zwischenstopps an die gewünschte Position. Dieser stieß dabei jedoch an den Kran des anderen Beschäftigten, der gerade mit der Hand an die Kette mit dem Bauteil fasste. Durch die unerwartete Bewegung wurde sein Arm mitgerissen und es kam zu einer Verletzung an der Schulter.
Riskante Manipulation
Die anschließende Unfalluntersuchung ergab, dass sich dieser Vorfall unter normalen Umständen hätte vermeiden lassen. Denn die Anlage mit den drei Kränen war mit einer Annäherungssicherung ausgestattet. Diese verhindert normalerweise, dass die Kräne bei bestimmten Arbeitsprozessen direkt aneinandergefahren werden können. Allerdings wurde diese Sicherheitseinrichtung bereits im Jahr 2008 auf Weisung des damaligen Werkstattleiters durch die Hersteller- und Wartungsfirma außer Kraft gesetzt. Das dadurch entstandene Sicherheitsdefizit sollte durch organisatorische Maßnahmen, wie langsames Fahren der Anlage, sowie eine Betriebsanweisung und Unterweisung kompensiert werden. In den Folgejahren wurden die Kräne einmal pro Jahr geprüft. Aber nur in den Jahren 2008 und 2014 wurde dieser Mangel im Prüfprotokoll aufgeführt. Aufgrund von Personalwechseln in verschiedenen Positionen ging im Laufe der Zeit die Information über die verbotene Manipulation verloren. So kam es schließlich zu dem vermeidbaren Unfall.
Fazit
Es liegt ein klarer Verstoß gegen geltende Arbeitsschutzbestimmungen vor:
- Der Unternehmer darf keine sicherheitswidrigen Weisungen erteilen (DGUV Vorschrift 1, Abs. 4, § 2).
- Sicherheitseinrichtungen müssen funktionsfähig sein und dürfen sich nicht auf einfache Weise manipulieren oder umgehen lassen (Betriebssicherheitsverordnung, Abs. 2, § 6).
Erkenntnis
- Personen- oder verhaltensbezogene Maßnahmen können technische Sicherungseinrichtungen nicht ersetzen.
- Es gibt „schwarze Schafe“ bei den externen Prüfunternehmen, in deren Berichten derartige Mängel nicht auftauchen.