Ein Beschäftigter führte auf einer mobilen Arbeitsbühne Reinigungsarbeiten an einer Lok durch. Während er mit einem Schrubber an das Fahrzeug herantrat, rutschte er aus und fiel durch den Spalt zwischen Arbeitsbühne und Lok. Bei dem Sturz zog sich der Mann starke Prellungen am ganzen Körper zu.
Bei diesen wiederkehrenden Arbeiten wurde mit der Arbeitsbühne eine Einrichtung genutzt, die im Allgemeinen ein sicheres Arbeiten zulässt. Trotzdem kam es zum Unfall. Ursache dafür war ein zu großer Abstand zwischen der Arbeitsbühne und der Lok. Der Abstand darf nur so groß sein, dass ein Durchrutschen ausgeschlossen ist. In der DGUV Regel 109-009 „Fahrzeug-Instandhaltung“ wird ein Maß von maximal 0,2 Metern gefordert. Dieses sollte möglichst unterschritten werden. Darüber hinaus ist die Arbeitsbühne oder das fahrbare Arbeitsgerüst gegen Wegrollen beziehungsweise Wegrutschen zu sichern. Die üblicherweise am Gerüst vorhandenen Bremseinrichtungen müssen entsprechend genutzt werden. Gegebenenfalls sind Unterlegkeile einzusetzen. Der Boden der Arbeitsbühne muss für die durchzuführenden Arbeiten geeignet sein. Werden Wasser oder andere flüssige Reinigungsmittel beziehungsweise Öle und Fette verwendet, muss eine dementsprechende Rutschhemmung gegeben sein. Dadurch kann einem Ausrutschen auf der Arbeitsbühne vorgebeugt werden. Neben diesen technischen Maßnahmen ist es erforderlich, die Beschäftigten vor der Durchführung der Arbeiten zu unterweisen. Auf der Basis der Gefährdungsbeurteilung kann sich ergeben, dass eine Betriebs- oder Arbeitsanweisung erstellt werden muss. Die verantwortlichen Führungskräfte im Unternehmen sollten sich ihre Pflichten für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in Erinnerung rufen.