Die ArbMedVV wurde am 12.07.2019 geändert. Neben zwei Klarstellungen in der Verordnung selbst wurde mit der Belastung durch natürliche UV-Strahlung ein neuer Vorsorgeanlass aufgenommen. Von dieser Änderung sind auch die Verkehrsunternehmen betroffen.
Im Jahr 2008 wurde die Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) erlassen. Sie regelt die Vorsorge für Beschäftigte und soll durch gezielte Maßnahmen der Vorsorge arbeitsbedingte Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten erkennen und verhüten sowie einen Beitrag zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und zur Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes leisten.
Ganzheitliche Vorsorge
Der in der Praxis noch nicht ausreichend gelebte ganzheitliche Ansatz der arbeitsmedizinischen Vorsorge wird durch die Novellierung gestärkt. Ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten einer oder eines Beschäftigten mehrere Vorsorgeanlässe, sollen die Vorsorgen zukünftig in einem Termin zusammengefasst werden.
Ärzte oder Ärztinnen müssen alle Arbeitsbedingungen und arbeitsbedingten Gefährdungen berücksichtigen, indem sie sich vor Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge die notwendigen Kenntnisse über die Arbeitsbedingungen verschaffen.
Natürliche UV-Strahlung
Seit dem 01. Januar 2015 werden „Plattenepithelkarzinom oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung“ in der Berufskrankheiten-Verordnung (BK-Nr. 5103) geführt. Diese ist in der Branche nach den Hauterkrankungen (BK-Nr. 5101) und der Lärmschwerhörigkeit (BK-Nr. 2301) die am häufigsten angezeigte Berufskrankheit. Da es bisher in der ArbMedVV keine entsprechenden Vorsorgeanlässe gab, wurde hier eine Präventionslücke geschlossen. Im Anhang zur ArbMedVV wurde der Teil 3 (Tätigkeiten mit physikalischen Einwirkungen) ergänzt um: „Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr je Tag. Der Arbeitgeber hat Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen, durch die die Belastung durch natürliche UV-Strahlung möglichst gering gehalten wird.“
Aus dieser Änderung ergibt sich auch Handlungsbedarf für die Verkehrsunternehmen. Zum einen werden sie verpflichtet, Beschäftigten, die regelmäßig mehr als eine Stunde am Tag intensiver natürlicher UV-Strahlung ausgesetzt sind, eine arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten. Zum anderen müssen Maßnahmen ergriffen werden, um die Belastung durch natürliche UV-Strahlung möglichst gering zu halten. Dies erfordert in vielen Unternehmen eine anlassbezogene Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung.
Auftrag für Betriebsärzte
Aus der Erweiterung des Anhangs zur ArbMedVV ergibt sich auch eine neue Herausforderung für die Betriebsärzte und Betriebsärztinnen. Sie müssen die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen dazu beraten, wie diese mit technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie geeignetem persönlichen Schutz die Belastung der Beschäftigten durch natürliche UV-Strahlung reduzieren können. Nur wenige von ihnen haben eine hautärztliche Zusatzausbildung und können eine fundierte Diagnose im Bereich der Haut stellen. Für die sichere Beurteilung wird es in Zukunft nötig sein, externen Sachverstand durch Hautärzte und Hautärztinnen hinzuzuziehen. Einige Betriebsärzte und Betriebsärztinnen der Branche haben hier schon Vereinbarungen mit entsprechenden Fachkolleginnen beziehungsweise -kollegen oder Kliniken getroffen und arbeiten mit diesen zusammen. So können die Anforderungen, die sich aus der ArbMedVV ergeben, im Interesse der Beschäftigten erfüllt werden.
3 Fragen an den Betriebsarzt
Welche Beschäftigten sind von der neuen Vorsorge betroffen?
In den Verkehrsunternehmen sind im Wesentlichen die Beschäftigten in der Instandhaltung der Infrastruktur, wie etwa im Gleis- und Oberleitungsbau oder in der Grünpflege, betroffen. Ob auch andere Beschäftigte wie Verkehrsmeister oder Servicemitarbeiter betroffen sind, muss die Gefährdungsbeurteilung zeigen.
Was ist Inhalt dieser Vorsorge?
Die arbeitsmedizinische Vorsorge beinhaltet die Anamnese, das Untersuchungsangebot, gegebenenfalls die Untersuchung der betroffenen Hautareale und die individuelle arbeitsmedizinische Beratung.
Welche Aufgaben ergeben sich für die Betriebsärzte?
Der Arbeitgeber ist auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung dazu zu beraten, wie eine wirksame Reduktion der UV-Belastung der Beschäftigten zu erreichen ist. Durch die Vorsorge sollen die Betriebsärzte auffällige Hautbefunde an lichtexponierten Bereichen frühzeitig erkennen und bei unklaren Befunden einen Termin zur Abklärung bei einem Dermatologen vermitteln. Die arbeitsmedizinische Vorsorge ersetzt allerdings nicht die allgemeine Hautkrebsfrüherkennung.