Verborgene, nicht sichtbare Gegenstände können Gefahren darstellen, die zu sehr schmerzhaften oder entzündlichen Verletzungen führen. Unter Umständen drohen sogar gesundheitliche Folgeschäden.
Einer Mitarbeiterin des Serviceteams eines Verkehrsunternehmens wurde während des Diensts ein Rucksack als Fundgegenstand übergeben. Die Beschäftigte überprüfte den Inhalt des Gepäckstücks, wobei sie in diesen hineingriff. Dabei verspürte sie einen stechenden Schmerz am rechten kleinen Finger. Bei der weiteren Überprüfung wurde festgestellt, dass sie in die Kanüle einer gebrauchten Spritze gefasst hatte.
Infektionsgefahr
Bei aufgefundenen Taschen, Rucksäcken und ähnlichen Gegenständen muss damit gerechnet werden, dass sich in ihnen Spritzen oder andere gefährliche Gegenstände befinden, die eventuell infiziert sind. Um Stichverletzungen und möglichen Infektionen vorzubeugen, sollte in derartige Fundsachen auf keinen Fall hineingegriffen werden, und zwar auch dann nicht, wenn die Hände durch Handschuhe geschützt sind. Diese bieten im Allgemeinen keinen Stichschutz gegen extrem spitze Gegenstände wie Spritzen. Hätte die Beschäftigte den Rucksack vorsichtig ausgeschüttet beziehungsweise mit einem geeigneten Handwerkzeug (zum Beispiel einer handelsüblichen Holzzange) die darin enthaltenen Gegenstände entnommen, wäre dieser Unfall vermieden worden.
Verborgene Gegenstände
Eine Gefährdung durch Stichverletzungen liegt analog auch für das Reinigungspersonal der Fahrzeuge vor. Wenn bei den Fahrgastsitzen die Spalte zwischen Rückenlehne und Sitzfläche auf Gegenstände und Verunreinigungen untersucht wird, können auch hier verborgene Spritzen, Messer oder andere spitze beziehungsweise scharfkantige Gegenstände zu Verletzungen führen. Deshalb dürfen Beschäftigte hier auf keinen Fall mit den Händen in den Spalt greifen, um diese Art von Gegenständen aufzuspüren und herauszuholen. Stattdessen sollten sie hierfür ein geeignetes Arbeitsmittel oder Werkzeug verwenden. Beim Bestreben, die Fahrgäste vor Verletzungen zu bewahren, muss die eigene Sicherheit auf jeden Fall berücksichtigt werden.
Bei einem ähnlichen Unfall hatte sich ein Beschäftigter einen Müllsack mit dem Inhalt der Abfallbehälter eines Straßenbahnwagens über die Schulter geworfen. Die Kanüle einer darin enthaltenen Spritze durchdrang die Müllsackwand und verletzte den Beschäftigten am Oberarm. Da Vorfälle wie diese leider keine Ausnahmen sind, gilt grundsätzlich: Abfallsäcke sind so zu transportieren, dass keine Verletzungsgefahr durch darin befindliche spitze und scharfkantige Gegenstände besteht. Dies bedeutet vor allem, dass Abfallsäcke nicht auf den Schultern oder am Körper getragen werden dürfen und dass ein Anschlagen der Abfallsäcke an die Beine oder an andere Körperteile zu vermeiden ist.
Es ist sinnvoll, für die beschriebenen Tätigkeiten Betriebsanweisungen aufzustellen und auf deren Basis die Beschäftigten zu unterweisen. Beispiele dafür sind in der VBG-Fachinformation BGI 5034 enthalten.


