Neuer überarbeiteter DGUV Grundsatz 314-003 – Prüfung von Fahrzeugen auf Betriebssicherheit

Nur wenn Fahrzeuge in einem betriebssicheren Zustand sind, können sie sicher verwendet werden. Daher ist es wichtig, Verschleiß, Beschädigungen und Defekte rechtzeitig zu erkennen. Die überarbeitete Schrift konkretisiert hierzu die Durchführung der Prüfungen, die Festlegung der entsprechenden Fristen und die Anforderungen an die prüfenden Personen.

Der DGUV Grundsatz 314-003 „Prüfung von Fahrzeugen auf Betriebssicherheit“ (ehemals „Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige“) ist in einer komplett überarbeiteten Form erschienen.

Die Formel: „Betriebssicherheit = Verkehrssicherheit + Arbeitssicherheit“  bringt es auf den Punkt. Durch wiederkehrende Prüfungen wird sichergestellt, dass die Fahrzeuge sowohl für den Fahrbetrieb als auch für sämtliche Tätigkeiten am stehenden Fahrzeug den geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen.

Aus diesem Grund fordern Paragraf 57 der DGUV Vorschrift 70 „Fahrzeuge“ und sinngemäß Paragraf 14 Absatz 2 der „Betriebssicherheitsverordnung“ wiederkehrende Prüfungen von Fahrzeugen.

Der neue DGUV Grundsatz gibt wichtige Hinweise, welche Festlegungen zur Prüfung zu treffen sind, wie

  • Sollzustand des Fahrzeugs gemäß der Gefährdungsbeurteilung,
  • Art und Umfang der Prüfung,
  • Festlegung der Prüffristen sowie
  • Voraussetzungen, die zur Prüfung befähigte Personen erfüllen müssen.

Die Prüflisten

Das Herzstück der Schrift bilden die einzelnen Prüflisten zu den verschiedenen Fahrzeugtypen. Die Bereiche „Arbeitssicherheit“ und „Verkehrssicherheit“ werden hierbei getrennt betrachtet. Für Fahrzeuge, die für sich eine Einheit bilden (Pkw, Omnibusse oder Transporter), ist eine Prüfliste „Arbeitssicherheit“, für alle anderen Fahrzeuge jeweils eine für das Grundfahrzeug und gegebenenfalls mehrere für die Aufbauten zu verwenden.

Zusätzlich kann die Prüfliste für die Verkehrs­sicherheit notwendig sein, wenn für die zum Zeitpunkt der Prüfung auf arbeits­siche­ren Zustand keine Hauptuntersuchung nach Paragraf 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-­Ordnung (StVZO) erforderlich ist, zum Beispiel bei Fahrzeugen, bei denen der Zeitabstand der Hauptuntersuchungen mehr als zwölf Monate beträgt, oder bei nicht zugelassenen Fahrzeugen sowie Fahrzeugen ohne behördliche Betriebserlaubnis für den Straßenverkehr. Alle Prüflisten sind auch als PDF-Datei zum Ausfüllen auf der Internetseite der BG Verkehr verfügbar.

In Verkehrsunternehmen werden oft Fahrzeuge eingesetzt, für die es keine Ergänzungs-Prüfliste gibt (zum Beispiel Oberleitungsmontagefahr­zeuge). Für die Prüfung dieser Fahrzeuge kann die Ergänzungs-Prüfliste „Arbeitssicherheit – Aufbau allgemein“ genutzt werden. Diese muss entsprechend den aufbauspezifischen Eigenschaften konfiguriert und um Besonderheiten, wie zum Beispiel die Isolationsprüfung, ergänzt werden.

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