Seit November 2022 ist die aktualisierte DGUV Information 213-033 erhältlich. Die neue Version wurde unter anderem vollständig an das „global harmonisierteSystem zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien“ (GHS) angepasst. „VBG-Spezial“ hat vor dem Hintergrund der Aktualisierung noch einmal die wichtigsten Anforderungen des Gefahrstoffrechts zum Schutz der Beschäftigten in Werkstätten zusammengefasst und dargestellt.
In den Werkstätten der Verkehrsunternehmen werden Reinigungs-, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an Fahrzeugen, Geräten und Anlagen durchgeführt. Hierbei kommen die Beschäftigten immer wieder mit unterschiedlichen Gefahrstoffen in Kontakt. Ob es sich hierbei um relevante Gefährdungen handelt, hängt vom Ausmaß der Exposition und von den Stoffeigenschaften ab. Da viele gefährliche Substanzen weder am Geruch noch an der Farbe zu erkennen sind, muss das Ausmaß der Gefährdung im Rahmen einer systematischen Gefährdungsbeurteilung ermittelt werden. Diese ist vor Aufnahme der Tätigkeiten durchzuführen. Die im November 2022 aktualisierte DGUV Information 213-033 „Gefahrstoffe in Werkstätten“ kann dabei unterstützen.
Was zählt zu den Gefahrstoffen?
Zu den Gefahrstoffen zählen alle Stoffe und Gemische, die aufgrund ihrer physikalisch-chemischen, chemischen oder toxischen Eigenschaften die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gefährden können. Relevant ist außerdem, wie und in welcher Form die Substanzen am Arbeitsplatz vorhanden sind oder dort verwendet werden. In Werkstätten der Verkehrsunternehmen können dies zum Beispiel Schweißrauche, Schleifstäube, Metall- und Holzstäube, Lacke, Kleber, Kaltreiniger, Lösemittel, Kraftstoffe, Flüssiggas oder Abgase von Dieselmotoren sein.
Verantwortung und Pflichten
Werden Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt, liegt die Verantwortung zur Umsetzung des Gefahrstoffrechts zunächst bei der Unternehmensleitung. Diese kann die fachliche Verantwortung des Arbeitsschutzes an Führungskräfte, zum Beispiel die Werkstattleitung, schriftlich übertragen. Die Organisations- und Aufsichtsverantwortung verbleibt aber bei der Unternehmensleitung.
Auch die Beschäftigten sind verpflichtet, sich sicherheitsgerecht zu verhalten. Das beinhaltet zum Beispiel, die Gefahrstoffe nur bestimmungsgemäß zu verwenden und die zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung zu benutzen.
Gefährdungsbeurteilung
Bei der Gefährdungsbeurteilung sind folgende Grundforderungen zu beachten: Die inhalativen (Einatmung), dermalen (Hautkontakt) und die physikalisch-chemischen (zum Beispiel Brand und Explosion) Gefährdungen sind getrennt vorzunehmen. Zudem ist vorab immer eine Ersatzstoff- beziehungsweise Substitutionsprüfung (TRGS 600) durchzuführen. Darüber hinaus ist festzulegen, ob es Arbeitsplätze oder Tätigkeiten mit Beschäftigungsbeschränkungen für schwangere oder stillende Frauen gibt. Das gilt auch für die Tätigkeiten, die zurzeit ausschließlich von männlichen Beschäftigten geleistet werden.
Als Handlungsanleitung können Verkehrsbetriebe die entsprechende Technische Regel (TRGS 400) „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ heranziehen. Eine gute Übersicht über die Vorgehensweise bietet das Ablaufdiagramm im Anhang 1 dieser TRGS.
Verantwortlichkeiten festlegen
Bevor Unternehmen in ihren Werkstätten die Gefährdungsbeurteilung durchführen, müssen zunächst die dafür verantwortlichen Personen festgelegt und beauftragt werden. Diese müssen fachkundig sein, zum Beispiel die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder der Betriebsarzt. Anschließend sind alle Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu erfassen, einschließlich Wartungs-, Reinigungs-, Indstandsetzungs- oder Störungsbeseitigungsarbeiten. Außerdem sind Gefahrstoffe zu berücksichtigen, die erst bei den jeweiligen Tätigkeiten entstehen oder freigesetzt werden, wie zum Beispiel beim Schweißen (Schweißrauche), Schleifen (Stäube) oder Reifenprofilschneiden.
Informationsermittlung
Der nächste Schritt ist die Informationsermittlung zu den Gefahrstoffen. Die grundlegenden Informationen sollten in den Sicherheitsdatenblättern (SDB) enthalten sein, gegebenenfalls mit spezifischen Expositionsszenarien. Umfangreiche Informationen zu Gefahrstoffen und entsprechenden Grenzwerten finden sich zudem in speziellen Datenbanken, wie etwa der GESTIS-Stoffdatenbank (siehe Linktipps am Ende des Artikels). Diese sind unter anderem auf der Internetseite der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) verfügbar.
Schutzmaßnahmen
In der DGUV Information 213-033 sind technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen ausführlich beschrieben. Eine Grundsatzforderung ist, dass die Gefahrstoffe direkt am Entstehungsort zu bekämpfen sind. Ein Beispiel: Beim Schweißen entstehen Schweißrauche. Diese sind an der Quelle beispielsweise mittels einer Absauganlage zu erfassen. Eine technische Lüftung allein wäre nicht ausreichend.
Betriebsanweisung und Unterweisung
Für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sind Betriebsanweisungen zu erstellen, sofern es sich nicht um geringe Gefährdungen handelt und die ergriffenen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten ausreichend sind. Die Betriebsanweisungen sind so zu formulieren, dass die Beschäftigten die Inhalte verstehen und bei ihren betrieblichen Tätigkeiten anwenden können. Gleiches gilt für Unterweisungen. Diese sind mindestens einmal im Jahr durchzuführen. Für Jugendliche gilt bei Unterweisungen ein halbjährlicher Rhythmus. Die Durchführung ist zu dokumentieren und vom Unterwiesenen gegenzuzeichnen. Genaue Hinweise hierzu gibt die TRGS 555 „Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten“.
Kennzeichnung, Gefahrstoffverzeichnis, Lagerung
Wie Gefahrstoffe zu kennzeichnen sind, ist der TRGS 201 „Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ zu entnehmen. Es ist darauf zu achten, dass auch Behältnisse, in die Substanzen abgefüllt werden, eindeutig entsprechend der CLP-Verordnung gekennzeichnet sind. Diese enthält einheitliche Anforderungen für die Einstufung (Classification), Kennzeichnung (Labelling) und Verpackung (Packaging) von chemischen Stoffen und Gemischen. Außerdem ist ein Gefahrstoffverzeichnis zu erstellen. Dieses muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- Bezeichnung des Gefahrstoffs,
- Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften,
- Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen sowie
- Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können.
Die Lagerung in ortsbeweglichen Behältern beschreibt die TRGS 510.