Aktualisierte Brancheninformationen – Einheitliche Regelungen für alle Eisenbahnen

Mit der Veröffentlichung der zwei DGUV Informationen 214-089 „Verhaltensregeln für Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb“ und 214-090 „Tätigkeiten im Eisenbahnbetrieb – Regelungen für Unternehmerinnen und Unternehmer sowie andere Vorgesetzte“ im Mai 2021 existiert ein einheitliches Regelwerk für alle Eisenbahnen in Deutschland. In Abstimmung mit den Regelungen zur Sicherheit und Gesundheit im Betriebsregelwerk der Unternehmen wurde jetzt eine Aktualisierung der beiden DGUV Informationen notwendig. In dem folgenden Artikel werden die wesentlichen Änderungen vorgestellt.

In der Vergangenheit hat es innerhalb der Eisenbahnbranche teilweise unterschiedliche Regelungen und Regelwerke für Unternehmen gegeben. Mit der Veröffentlichung der zwei DGUV Informationen 214-089 und 214-090 im Mai 2021 sowie dem Zurückziehen mehrerer Schriften gelten einheitliche Regelungen für alle Eisenbahnen in Deutschland, das heißt für die Eisenbahnen des Bundes, für Nichtbundeseigene Bahnen (NE-Bahnen) und für alle Anschlussbahnen.

Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit verursachen den geringsten Aufwand und können am wirksamsten gewährleistet werden, wenn diese als integraler Bestandteil des Eisenbahnbetriebes betrachtet werden. Viele der im Betriebsregelwerk (BRW) enthaltenen Regelungen dienen dem sicheren Betrieb, dem Arbeitsschutz und auch der Wirtschaftlichkeit eines Unternehmens. Basierend auf diesen Gedanken bestand Einvernehmen unter den Beteiligten, die Regelungen zum Arbeitsschutz zu vereinheitlichen, zu aktualisieren sowie praxisgerechter und anwenderfreundlicher zu gestalten.

Nach Veröffentlichung der zwei DGUV Informationen im Mai 2021 und der Anwendung in der Praxis ergaben sich notwendige Anpassungen, die nun – wie vorgesehen – in gegenseitiger Absprache mit Vertretern der Ausschüsse des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV-Ausschüsse) sowie der Unfallversicherung Bund und Bahn (UVB) und der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) – federführend für das Sachgebiet (SG) Bahnen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) – vorgenommen wurden. Die Aktualisierungen erfolgen sowohl im Betriebsregelwerk als auch in den zwei DGUV Informationen. Nach Erarbeitung durch das SG Bahnen wurden die Aktualisierungen im Fachbereich Verkehr und Landschaft der DGUV beschlossen. Somit war der Weg frei für die Aktualisierung der beiden DGUV Informationen.

Nachfolgend werden die wesentlichen Aktualisierungen gegenüber den bisherigen Ausgaben – überwiegend Konkretisierungen und Ergänzungen – aufgelistet und erläutert. Die Auflistung erfolgt analog der Gliederung der Kapitel in den DGUV Informationen. In diesem Zusammenhang wird nochmals darauf hingewiesen, dass die Inhaltsverzeichnisse der zwei DGUV Informationen identisch sind. Details zu den Aktualisierungen werden in den neuen Ausgaben der zwei DGUV Informationen auch unmittelbar vor dem Inhaltsverzeichnis gegeben.

Aktualisierungen in beiden DGUV Informationen

  • „Fahrwegbeobachtung“ und „Gleisbereich beobachten“

Die beiden Begriffe kommen aus zwei unterschiedlichen Rechtsbereichen. Einerseits aus dem eisenbahnbetrieblichen Recht (Fahrdienstvorschrift), andererseits aus dem autonomen Recht der Unfallversicherungsträger (DGUV Vorschrift 72 „Eisenbahnen“ beziehungsweise DGUV Vorschrift 73 „Schienenbahnen“). Die Verständlichkeit wurde überprüft; beide Begriffe werden weiterhin verwendet.

  • „Betriebsanweisungen“ und „Bedienungsanleitungen“

Die beiden Begriffe wurden bisher nicht einheitlich verwendet; sie wurden überprüft und angepasst. Der Begriff „Betriebsanweisungen“ wurde im Kapitel 3 neu aufgenommen.

Das Erstellen einer Bedienungsanleitung ist Aufgabe des Herstellers/ Inverkehrbringers eines Arbeitsmittels – das Erstellen einer Betriebsanweisung ist Aufgabe des Unternehmers, dessen Beschäftigte das Arbeitsmittel verwenden. Grundlage hierzu ist die Bedienungsanleitung – ergänzt mit den betrieblichen und ortsspezifischen Randbedingungen (siehe § 22 DGUV Vorschrift 72 beziehungsweise 73).

  • „Handgriffe“

Das einheitliche Verwenden des Begriffes „Handgriffe“ erfolgt in Anlehnung an die DIN EN 16116-2:2021-09 „Bahnanwendungen – Konstruktionsanforderungen an Tritte, Handgriffe und entsprechende Zugänge für das Personal – Teil 2: Güterwagen“.

  • Titel zu einzelnen Kapiteln

Unter Kapitel 4.3 „Unternehmens- und ortsbezogene Sicherheitsmaßnahmen“ sowie unter Kapitel 6.9.2 „Besondere Regelungen für Mitfahrten auf Eisenbahnfahrzeugen“ wurden die bisherigen Titel sowie einzelne Satzaussagen ergänzt und konkretisiert.

Aktualisierungen in der DGUV Information 214-089

Ein Mitarbeiter hat die Umgebung seines Fahrzeugs genau im Blick
Der Gleisbereich ist immer zu beobachten.
  • „Regelungen des Unternehmens“

Der am Ende einzelner Kapitel enthaltene Text „Weitere Besonderheiten können in den Regelungen des Unternehmens festgelegt sein.“ wurden gestrichen, da das Erstellen von Regelungen grundsätzlich dem Unternehmer aufgrund seiner Pflichten und seiner Verantwortung obliegt. Ein gesonderter Hinweis ist nicht erforderlich.

  • „…einen sicheren Stand und festen Halt“

Der Text „…einen sicheren Stand und festen Halt“ im Zusammenhang mit dem Mitfahren auf Eisenbahnfahrzeugen wurde konkretisiert und vereinheitlicht.

  • „Weg zum und vom Dienst“

Die Vorgaben an die Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb wurden am Ende des Kapitels 4.6 konkretisiert und ergänzt, zum Beispiel bezüglich der Weitergabe von relevanten Unterlagen an ablösende Mitarbeiter.

  • „Elektronische Endgeräte“

In Bezug auf elektronische Endgeräte wird in Kapitel 4.7.1 darauf hingewiesen, dass diese nur für die Zwecke benutzt werden dürfen, für die sie vom Unternehmer zugelassen sind, zum Beispiel keine oder eingeschränkte Nutzung dienstlicher Geräte für private Zwecke.

  • „Freiwerden von gefährlichen Gütern“

In Kapitel 4.10 wurde der letzte Absatz gestrichen und in angepasster Form in die DGUV Information 214-090 übernommen, da es sich bei dem Inhalt um eine Aufgabe des Unternehmers oder dessen Beauftragten handelt.

  • „Gleise überqueren“

In Kapitel 5.3 wurde der Absatz zum Überqueren von Gleisen zwischen den Puffern nahe beieinanderstehender Eisenbahnfahrzeuge, deren Abstand geringer als 5 Meter ist, konkretisiert.

  • „Kuppeln und Entkuppeln“

In Kapitel 6.4.1 wurden die Inhalte der Unterkapitel „Reihenfolge beim Kuppeln von Schraubenkupplungen“, „Reihenfolge beim Entkuppeln von Schraubenkupplungen“, „Schraubenkupplungen“, „Elektrische Leitungen“, „Andere Kupplungsarten“, „Dampfheizleitungen“ und „Übergänge herstellen“ ergänzt und konkretisiert.

  • „Rangieren – Allgemeine Regelungen“

In Kapitel 6.6.1 wurde in dem Absatz zu „Bahnübergängen und -überwegen“ der Satz „Erkennen Sie, dass sich die Teilnehmenden am Straßenverkehr in gefährdender Weise den Eisenbahnfahrzeugen nähern, warnen Sie wiederholt.“ konkretisiert. Der Zusatz „…reduzieren Sie Ihre Geschwindigkeit.“ wurde gestrichen, da bei den Teilnehmern am Straßenverkehr fälscherweise der Eindruck entstehen könnte, dass die Rangierfahrt anhält. In der Praxis ist jedoch nur bei erkannter unmittelbarer Gefahr zu bremsen.

  • „Ablegen von Hemmschuhen“

Am Ende des Kapitels 6.6.1 wurde ein Absatz sowie eine Graphik ergänzt. Dadurch wird eine weitere Möglichkeit zum Ablegen von Hemmschuhen aufgezeigt, die sich in der Praxis bewährt hat.

  • „Mitfahrt in oder auf Eisenbahnfahrzeugen“

In den Unterkapiteln 6.9.1 „Regelungen für alle Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb“ und 6.9.2 „Besondere Regelungen für Mitfahrten auf Eisenbahnfahrzeugen“ wurden die Inhalte ergänzt und konkretisiert. Dies betrifft insbesondere den Sachverhalt, dass eine Mitfahrt nur erlaubt ist, wenn es die Tätigkeit erfordert und derjenige vom Vorgesetzten beauftragt wurde. Weiterhin ist das Mitfahren bei Zug- und Rangierfahrten grundsätzlich nur erlaubt, wenn derjenige sich innerhalb von Eisenbahnfahrzeugen aufhält und – sofern vorhanden – einen Sitzplatz aufgesucht oder einen sicheren Stand und festen Halt verschafft hat.

  • „Schutzabstände“

In Kapitel 7.2.2 wurde bei der Tabelle „Schutzabstände für bahntechnisch unterwiesene Person“ die Nennspannung (linke Spalte, 3. Zeile, „über 30 kV…“) konkretisiert.

Im gleichen Kapitel wurden die Absätze 4 und 5 zusammengeführt, da die einzelnen Aussagen in zwei Absätzen zuvor zu Missverständnissen im Rahmen einer Evakuierung führen konnten.

  • „Unfälle, Brände und Störungen“

In dem Kapitel 8 wurde der Begriff „Handfeuerlöscher“ durch „Feuerlöscher“ ersetzt. Weiterhin wurde der Text „Brandlöschung in der Entstehungsphase“ geändert in „Brandlöschung in den unmittelbaren Arbeitsbereichen (zum Beispiel Führerraum, Laufwerk, Fahrgastbereich)“.

Aktualisierungen in der DGUV Information 214-090

Ein Mitarbeiter überprüft zu Fuß einen Zug und den GleisbereichEin Mitarbeiter überprüft zu Fuß einen Zug und den Gleisbereich
Besondere Aufmerksamkeit ist auf den Verkehrswegen erforderlich.
  • „Persönliche Schutzausrüstung (PSA)“

In der Tabelle 2 zu Kapitel 4.5 wurden die DGUV Regeln und DGUV Informationen zur jeweiligen PSA ergänzt.

  • „Freiwerden von gefährlichen Gütern“

Im Kapitel 4.10 wurde der Text im ersten Absatz „…für den Fall des unkontrollierten Austretens…“ durch „für den Fall des unkontrollierten Freiwerdens…“ ersetzt.

Zudem wurde der in der DGUV Information 214-089 gestrichene Absatz – der eine Aufgabe des Unternehmens darstellt – als neuer Absatz 2 in angepasster Form ergänzt.

  • „Verkehrswege für Personen“

In Kapitel 5.2 wurde die Aussage zu den Verkehrswegen für Personen zum „Erreichen und Verlassen von Eisenbahnfahrzeugen“ konkretisiert durch den Zusatz „regelmäßig“. Eine Differenzierung für den Anwender ist notwendig gegenüber den Verkehrswegen auf der „freien Strecke“ bei Eisenbahnen oder im Falle von Störungen.

  • „Anhang 2“

Im Anhang 2 wurde die Auflistung unter 3 „Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit“ ergänzt und angepasst.

Fazit

Mit der Aktualisierung der zwei DGUV Informationen 214-089 (Mitarbeiterteil) und 214-090 (Unternehmerteil) wurden die bisherigen Regelungen der Ausgaben Mai 2021 in einzelnen Kapiteln und Textpassagen konkretisiert und ergänzt. Somit konnte das Regelwerk zur Sicherheit und Gesundheit bei den Tätigkeiten im Eisenbahnbetrieb verbessert und einheitlicher, aber auch praxisgerechter und anwenderfreundlicher für die gesamte Eisenbahnbranche in Deutschland gestaltet werden.

Die DGUV Information 214-089 kann den Mitarbeitern im Eisenbahnbetrieb als Druckstück oder elektronisch zur Verfügung gestellt werden. Adressat der DGUV Information 214-090 sind die Vorgesetzen und Führungskräfte in den Unternehmen.

Drei Fragen an den Autor

Herr Heres, warum sind die beiden Vorschriften so wichtig für die Branche?

Viele der in den DGUV Infor­mationen 214-089 und 214-090
sowie der im Betriebs­regel­werk (BRW) enthaltenen Regelungen dienen dem sicheren Betrieb, dem Arbeitsschutz und auch der Wirtschaftlichkeit eines Unternehmens.

Die Unternehmen profitieren also in mehrfacher Hinsicht?

Ja, denn Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit verursachen den geringsten Aufwand und können am wirksamsten gewährleistet werden, wenn diese als integraler Bestandteil des Eisenbahnbetriebs betrachtet werden.

Welches Ziel sollte mit der Aktualisierung der Schriften erreicht werden? 

Es bestand Einvernehmen unter den Beteiligten, die Regelungen zum Arbeitsschutz zu vereinheitlichen, zu aktualisieren sowie praxisgerechter und anwenderfreundlicher zu gestalten.

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